Gelenkwellenbau   Gunter Klein GmbH

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Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Fa. Gelenkwellen Klein GmbH 66386 St.lngbert, Stand 02.02. 2003


§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1 .Nachstehende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahme, Erklärungen sowie Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Werkleistungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen unserer Auftraggeber (Besteller) widersprechen wir hiermit; sie erlangen Wirksamkeit nur, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder son­stige Leistung an den Besteller vorbehalttos ausführen. 2. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

§ 2 Angebote, Unterlagen, Beschreibungen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. 2. Die in Preislisten, Prospekten, Kostenvoranschlägen, Angebots- und sonstigen dem Besteller ausgehändigten Unterlagen enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- und Maßangaben sowie sonstige technische Daten, in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen und Muster bezeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und sind als annähernd zu betrachten. Sie stellen nur bei einerentsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Verbindlichkeitserklärung eine Eigenschaftszusicherung durch uns dar. 3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht - auch nicht auszugsweise oder in Form von Kopien oder ähnlichen Vervielfältigungen zugänglich gemacht werden. 4. Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für von ihm zu liefernde Unterlagen.

§ 3 Lieferumfang, Lieferzeit
1. Zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt. 2. Bei der Bestellung von Sonderanfertigungen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferung vor. 3. Angaben von Liefer- oder Herstellungsterminen (Lieferzeiten) gelten nur annähernd, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet. 4. Der Beginn einer - verbindlichen oder unverbindlichen - Lieferzeit setzt die Klärung aller Ausführungs-einzelheiten voraus. 5. Die Einhaltung unserer Liefer- oder Herstellungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere auch die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw., die Gestellung vereinbarter Sicherheiten und den Eingang einer vereinbarten Anzahlung. 6. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bei vereinbarter Versendung der Lieferge- gen­ stand das Werk verlassen hat oder bei vereinbarter Abholung dem Besteller die Bereitstellung zur Abholung mitgeteilt ist. 7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (wie Brand, Krieg, Aufruhr, Mobilmachung oder Unwetter) oder aufgrund des Eintritts unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten liegen (hierzu gehören Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlichen Vormaterials, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, auch wenn die Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), haben wir - auch bei verbind­ lich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Im Falle einer solchen Behinderung sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ergänzend gilt § 8 Nummer 3 dieser Bedingungen. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 8. Sollten wir schuldhaft um mehr als acht Wochen in Verzug geraten sein, kann der Besteller uns schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die jedoch mindestens 4 Wochen betragen muß. 9. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes oder ist er juristi­ sche Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so stehen ihm im Falle unseres Verzuges Schadenersatzansprüche nur zu, wenn und soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen; jedoch ist die Ersatzpflicht bei grober Fahrlässigkeit für bei Vertragsab Schluß nicht vorher­ sehbare Schäden ausgeschlossen. Gehört der Vertrag nicht zum Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes des Bestellers, ist im Fall unseres Verzuges die Ersatzpflicht für mittelbare Schäden aus­ geschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen; im Fall grober oder gewöhn­ licher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung zudem für im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht voraussehbarer Schäden ausgeschlossen. 10. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehr-aufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unter-gangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Uefergegenstandes in dem Zeitpunkt aufden Besjejler über, in dem dieser in Annahmeverzu« gerät. 11. Wird die Auslieferung bzw. die Abnahme auf VeranlaäsungdesBesteliers verzögert, sind wir berecmTgt, beginnend einen Monat nach Anzeige der Auslieferungsbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu verlangen; bei Lagerung in unserem Betrieb berechnen wir wenigstens eine Pauschale in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, es sei denn der Besteller weist nach, daß die Kosten nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind.

§ 4 Preis und Zahlung
1. Unsere Preise gelten ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Nebenaufwendungen wie Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellungsgebühren werden gesondert berechnet. 2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie fällt dem Besteller in gesetz licher Höhe gesondert zur Last. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Gehört der Vertrag nicht zum Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes des Bestellers, sind wir zur vorbezeichneten Preisanpassung frühestensigt, wenn unsere Leistung vereinba­ rt werden soll oder aufgrund eines eines kaufmännischen Handelsgewerbes des Bestellers, spätestens nach vier Monaten seit Vertragsabschluß und nur dai rungsgemäß erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschlui vom Vertragspartner zu vertretenden Umstandes mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht wird. 4. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und in bar ohne jeden Abzug, frei unserer Zahlstelle zu bezahlen. 5. Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, der jeweiligen Lieferung entsprechende Teilzahlungen zu verlangen. 6. Ist die Zahlung durch Wechsel, Scheck oder andere Wertpapiere vereinbart, so werden diese in jedem Fall nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar zahlbar. 7. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe 4 % über dem jeweiligen Discountzinssatz der Deutschen Bundesbank für das Jahr zu fordern es sei den der Besteller weist nach, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Unberührt hiervon bleibt unsere Berechtigung, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. 8. Sollten uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, (dieser insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder überschuldet ist sowie bei Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers bzw. Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Maße), sind wir berechtigt, unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung insgesamt - auch bei Stundung - fällig zu stellen. 9. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versicherungen, Entgegennahme
1. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. 2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist D-66386 St.lngbert. 3. Versenden wir die Lieferung, geht die Gefahr spätestens auf den Besteller über, sobald wir die zu liefernde Ware an einen Spediteur, einen Frachtführer, eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, oder an unser eigenes Transportpersonal, übergeben haben; dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie zum Beispiel die Versendung, die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr spätestens am Tage unserer Versandbereitschaft, die wir dem Besteller mitteilen werden, auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung durch uns gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken ver­ sichert; die Kosten trägt der Besteller. 4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbescha­ det seiner Rechte nach § 7 dieser Bedingungen entgegenzunehmen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung an uns beglichen sind. 2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Sofern nicht der Besteller den Abschluß der erforderlichen Versicherung nachweist, sin wir berechtigt, die Versicherung auf Kosten des Bestellers zu bewirken. 3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere Pfändungen - hat der Besteller uns sofort umfassend zu unterrichten und den Dritten auf unsere Rechte aufmerksam zu machen. Durch unsere Intervention entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit nicht der Dritte zur Kostenerstattung verpflichtet und in der Lage ist. 4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabe ansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt - soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag. 5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern und zu verarbeiten. Dies gilt jedoch nur, solange der Besteller mit seiner Leistung an uns nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die Forderungen, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsen, werden bereits jetzt sicherungshalber an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung weiter- veräussert wurde. Gleichermaßen tritt der Besteller auch seine aus einem sonstigen Rechtsgrund (unerlaub­ te Handlung, Versicherung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretungen an. Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Einziehungsermächtigung nicht zu widerrufen und die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und ins­ besondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die abge­ tretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 6. Etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß für uns dar­ aus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermengung wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache oder wird durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue Sache hergestellt, so überträgt uns der Besteller bereits hiermit sein Eigentum bzw. Miteigentum an dieser Sache und ver­ pflichtet sich, die Sache für uns mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich in Verwahrung zu halten. Bei Entstehen von Miteigentum entspricht unser Anteil dem Teil, der sich aus dem Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Im übrigen gilt für die neue Sache das gleiche wie für die Vorbehaltsware. 7. Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 8. Soweit die Rechtsordnung eines Staates, in den die Waren geliefert werden sollen, als Voraussetzung für die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes - insbesondere auch den Gläubigern des Bestellers gegenüber - besondere Erfordernisse vorsieht, ist es Aufgabe des Bestellers, unverzüglich alles zu tun, damit der Eigentumsvorbehalt zum Entstehen kommt und bis zur Zahlung des gesamten Kaufpreises erhalten bleibt. Der Besteller trägt die damit eventuell verbunden Kosten. 9. Läßt die Rechtsordnung eines Staates, in den die Waren geliefert werden sollen, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet sie uns aber, uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder anderer Rechte am Liefergegenstand treffen wollen.

§ 7 Gewährleistung
Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir die Gewähr gemäß nachfolgender Bestimmungen: 1. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so hat er unsere Lieferung unverzüglich nach Eingang auf Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zehn Tagen, schriftlich mitzuteilen. Zeigt sich erst später ein Mangel, der bei der Untersuchung nach Eingang der Lieferung nicht erkennbar war, so hat er die schriftliche Mitteilung unverzüglich nach der Feststellung zu machen. Unterläßt er die rechtzeitige Mitteilung, gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Gehört der Vertrag nicht zum Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes des Bestellers, hat der Besteller offensichtliche Mängel der Lieferung innerhalb zehn Tagen seit Lieferung schriftlich anzuzeigen; unterlässt er die rechtzeitige Mitteilung, entfällt unsere Gewährleistung hinsichtlich dieser Mängel. 2. Wir leisten in dieser Weise Gewähr, dass wir die betroffenen Teile unserer Lieferung oder Leistung nach unserer Wahl nachbessern (Nachbesserung) oder gegen mangelfreie Teile austauschen (Ersatzlieferung). Sind Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder schlagen sie nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages ver­ langen. 3. Im Falle von Nachbesserung oder Ersatzlieferung tragen wir bei berechtigter Beanstandung die Kosten für unser Material und Transport sowie unsere Arbeitskosten. 4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2, 635 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt. 5. Weitergehende Gewährleistungsansprüche wegen Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 6. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang steht damit, daß - Bedienungs-, Wartungs- und Einbauanleitungen nicht beachtet wurden, - ungeeignete Betriebsmittel verwendet wurden, - der Liefergegenstand fehlerhaft montiert, fehlerhaft in Betrieb gesetzt, übermäßig beansprucht oder sonst unsachgemäß behandelt wurde, - in den Liefergegenstand ohne unsere Genehmigung eingegriffen wurde, - der Liefergegenstand missbräuchlich verwendet wurde (§ 9 dieser Bedingungen). 7. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs, Monate. Führen wir einen Reparaturauftrag aus, beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate oder 10.000 gefahrene km, sofern der reparierte Gegenstand im Mehrschichtbetrieb eingesetzt wird.

§ 8 Rücktritt, Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Die Erklärung eines Rücktritts ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt. 2. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes oder ist er juristi­ sche Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, stehen im Fall von zu ver­ tretender Unmöglichkeit Schadenersatzansprüche nur zu, wenn und soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen; jedoch ist die Ersatzpflicht bei grober Fahrlässigkeit für bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer Schäden ausgeschlossen. Gehört der Vertrag nicht zum kaufmännischen Handelsgewerbe des Bestellers,, ist im Fall der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit die Ersatzpflicht für mittelbare Schäden ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen; im Fall grober oder gewöhnlicher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung zudem für im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht voraussehbare Schäden ausgeschlossen. 3. Wird eine Behinderung durch unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 3 Nr. 7 dieser Bedingungen vor­ aussichtlich in absehbarer Zeit nicht wegfallen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurük- kzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Kommt die durch ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 3 Nr. 7 hervorgerufene Behinderung einer dauern­ den Unmöglichkeit gleich, hat auch der Besteller das Recht, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

§ 9 Haftung für mißbräuchliche Verwendung
Werden von uns Waren für den Besteller angefertigt und an den Besteller geliefert, so liegen diesen Waren die vom Besteller genannten technischen Spezifikationen unter Berücksichtigung der vom Besteller genannten Einsatzbedingungen zugrunde. Dem Besteller ist bekannt, daß ein Einsatz der Ware außerhalb der tech­nischen Serienspezifikation oder außerhalb der im Einzelfall vereinbarten Spezifikationen bedenklich ist und zu Personen- und Sachschäden führen kann. Der Einsatz der Ware außerhalb der uns bekannten Betriebsbedingungen erfordert deshalb eine vorherige Abstimmung mit uns. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Personen-, Sach- und Vermögenschäden, die durch uns gelieferte und nicht für den uns bekann­ten Zweck eingesetzte Waren verursacht werden. Im Falle wir im Zusammenhang mit einem mit uns nicht vorher abgesprochenen Einsatz der Ware von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, ist der Besteller verpflichtet, uns in vollem Umfang freizustellen.

§ 10 Allgemeine Haftungsbeschränkung
1. Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche in Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen des Bestellers stehen - sind ausgeschlossen, es sei denn unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht zur Last; ist der Besteller Kaufmann oder gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes oder ist er juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-recht­liches Sondervermögen, so ist unsere Ersatzpflicht bei grober Fahrlässigkeit sowie bei nicht vorsätzlicher Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht zudem für bei Vertragsabschluß nicht voraussehbare Schäden ausgeschlossen. 2. Soweit in einzelnen Bestimmungen dieser Bedingungen Schadenersatzansprüche gegen uns ausge­ schlossen oder eingeschränkt sind, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch für Ansprüche gegen unse­ re gesetzliche Vertreter und gegen unsere Erfüllungsgehilfen.

§11 Gerichtstand
1. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gerichtstand D-66386 St. Ingbert. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Geschäftssitz des Bestellers zu erheben. 2. Schließen wir den Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner, sind für Streitigkeiten aus dem Vertrag die Gerichte des Gerichtstandes D-66386 St. Ingbert örtlich und international ausschließlich zustän­ dig; wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Bestellers oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.

§ 12 Sonstiges
1. Wir behalten uns das Recht vor, Geschäfte über Kreditversicherungen abzusichern und dem Versicherungsgeber die erforderlichen Daten des Kunden zu übermitteln. 2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Über­ einkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen. 3. Die Ersatzteile-Nummern der Fahrzeughersteller dienen nur zu Vergleichszwecken. Eine Verwendung der­ artiger Angaben in Rechnungen an Dritte ist nicht statthaft. 4. Durch Abänderung oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.