Allgemeine Geschäfts- und Zahlungsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Fa. Gelenkwellen Klein GmbH 66386 St.lngbert, Stand 02.02. 2003
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1 .Nachstehende Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahme, Erklärungen sowie Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Werkleistungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen unserer Auftraggeber (Besteller) widersprechen wir hiermit; sie erlangen Wirksamkeit nur, wenn wir ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung oder sonstige Leistung an den Besteller vorbehalttos ausführen.
2. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
§ 2 Angebote, Unterlagen, Beschreibungen
1. Unsere Angebote sind freibleibend.
2. Die in Preislisten, Prospekten, Kostenvoranschlägen, Angebots- und sonstigen dem Besteller ausgehändigten Unterlagen enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- und Maßangaben sowie
sonstige technische Daten, in Bezug genommene DIN-, VDE- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche
Normen und Muster bezeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und sind als annähernd zu betrachten.
Sie stellen nur bei einerentsprechenden ausdrücklichen schriftlichen Verbindlichkeitserklärung eine
Eigenschaftszusicherung durch uns dar.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht - auch nicht auszugsweise oder in Form von Kopien oder
ähnlichen Vervielfältigungen zugänglich gemacht werden.
4. Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für von ihm zu liefernde Unterlagen.
§ 3 Lieferumfang, Lieferzeit
1. Zu Teillieferungen und Teilleistungen in zumutbarem Umfang sind wir berechtigt.
2. Bei der Bestellung von Sonderanfertigungen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferung vor.
3. Angaben von Liefer- oder Herstellungsterminen (Lieferzeiten) gelten nur annähernd, es sei denn, wir
haben sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet.
4. Der Beginn einer - verbindlichen oder unverbindlichen - Lieferzeit setzt die Klärung aller Ausführungs-einzelheiten voraus.
5. Die Einhaltung unserer Liefer- oder Herstellungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus, insbesondere auch die Beibringung der vom Besteller
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben usw., die Gestellung vereinbarter Sicherheiten und
den Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
6. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf bei vereinbarter Versendung der Lieferge- gen
stand das Werk verlassen hat oder bei vereinbarter Abholung dem Besteller die Bereitstellung zur Abholung
mitgeteilt ist.
7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (wie Brand, Krieg, Aufruhr, Mobilmachung
oder Unwetter) oder aufgrund des Eintritts unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb unserer
Einflußmöglichkeiten liegen (hierzu gehören Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der
Anlieferung wesentlichen Vormaterials, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen, auch wenn
die Hindernisse bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), haben wir - auch bei verbind
lich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Im Falle einer solchen Behinderung sind wir
berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Ergänzend gilt § 8 Nummer 3 dieser Bedingungen. Wir werden dem Besteller
den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
8. Sollten wir schuldhaft um mehr als acht Wochen in Verzug geraten sein, kann der Besteller uns schriftlich
eine angemessene Nachfrist setzen, die jedoch mindestens 4 Wochen betragen muß.
9. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes oder ist er juristi
sche Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so stehen ihm im Falle
unseres Verzuges Schadenersatzansprüche nur zu, wenn und soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fallen; jedoch ist die Ersatzpflicht bei grober Fahrlässigkeit für bei Vertragsab Schluß nicht vorher
sehbare Schäden ausgeschlossen. Gehört der Vertrag nicht zum Betrieb eines kaufmännischen
Handelsgewerbes des Bestellers, ist im Fall unseres Verzuges die Ersatzpflicht für mittelbare Schäden aus
geschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen; im Fall grober oder gewöhn
licher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung zudem für im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht
voraussehbarer Schäden ausgeschlossen.
10. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir
berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehr-aufwendungen, zu verlangen. In
diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unter-gangs oder einer zufälligen Verschlechterung des
Uefergegenstandes in dem Zeitpunkt aufden Besjejler über, in dem dieser in Annahmeverzu« gerät.
11. Wird die Auslieferung bzw. die Abnahme auf VeranlaäsungdesBesteliers verzögert, sind wir berecmTgt,
beginnend einen Monat nach Anzeige der Auslieferungsbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen
Kosten zu verlangen; bei Lagerung in unserem Betrieb berechnen wir wenigstens eine Pauschale in Höhe
von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, es sei denn der Besteller weist nach, daß
die Kosten nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind.
§ 4 Preis und Zahlung
1. Unsere Preise gelten ab Werk, jedoch ausschließlich Verpackung. Nebenaufwendungen wie Verpackung,
Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellungsgebühren werden gesondert berechnet.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten. Sie fällt dem Besteller in gesetz licher Höhe gesondert zur Last.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Gehört der Vertrag nicht zum Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes des Bestellers, sind wir zur vorbezeichneten Preisanpassung frühestensigt, wenn unsere Leistung vereinba rt werden soll oder aufgrund eines eines kaufmännischen Handelsgewerbes des Bestellers, spätestens nach vier Monaten seit Vertragsabschluß und nur dai rungsgemäß erst mehr als vier Monate nach Vertragsabschlui vom Vertragspartner zu vertretenden Umstandes mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht wird.
4. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und in bar ohne jeden Abzug, frei unserer Zahlstelle zu bezahlen.
5. Bei Teillieferungen sind wir berechtigt, der jeweiligen Lieferung entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.
6. Ist die Zahlung durch Wechsel, Scheck oder andere Wertpapiere vereinbart, so werden diese in jedem Fall
nur erfüllungshalber angenommen. Sie gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und sonstige
Spesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar zahlbar.
7. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe 4 % über dem
jeweiligen Discountzinssatz der Deutschen Bundesbank für das Jahr zu fordern es sei den der Besteller
weist nach, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
Unberührt hiervon bleibt unsere Berechtigung, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu
machen.
8. Sollten uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, (dieser
insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder überschuldet ist
sowie bei Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Bestellers bzw.
Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Maße), sind wir berechtigt, unsere Forderungen aus der
Geschäftsverbindung insgesamt - auch bei Stundung - fällig zu stellen.
9. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er insoweit
befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versicherungen, Entgegennahme
1. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist D-66386 St.lngbert.
3. Versenden wir die Lieferung, geht die Gefahr spätestens auf den Besteller über, sobald wir die zu liefernde
Ware an einen Spediteur, einen Frachtführer, eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person
oder Anstalt, oder an unser eigenes Transportpersonal, übergeben haben; dies gilt auch, wenn
Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, wie zum Beispiel die Versendung, die
Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die
der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr spätestens am Tage unserer Versandbereitschaft, die wir dem
Besteller mitteilen werden, auf den Besteller über. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung durch uns
gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken ver
sichert; die Kosten trägt der Besteller.
4. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbescha
det seiner Rechte nach § 7 dieser Bedingungen entgegenzunehmen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor, bis sämtliche Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung an uns beglichen sind.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-,
Wasser- und sonstige Schäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Sofern nicht der Besteller den
Abschluß der erforderlichen Versicherung nachweist, sin wir berechtigt, die Versicherung auf Kosten des
Bestellers zu bewirken.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere Pfändungen - hat der Besteller uns sofort
umfassend zu unterrichten und den Dritten auf unsere Rechte aufmerksam zu machen. Durch unsere
Intervention entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers, soweit nicht der Dritte zur
Kostenerstattung verpflichtet und in der Lage ist.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabe ansprüche des Bestellers
gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt -
soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
5. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs
zu veräußern und zu verarbeiten. Dies gilt jedoch nur, solange der Besteller mit seiner Leistung an uns nicht
in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Die Forderungen, die dem
Besteller aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erwachsen, werden bereits jetzt sicherungshalber
an uns abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung weiter-
veräussert wurde. Gleichermaßen tritt der Besteller auch seine aus einem sonstigen Rechtsgrund (unerlaub
te Handlung, Versicherung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an uns ab. Wir nehmen
diese Abtretungen an. Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen einzuziehen. Unsere
Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die
Einziehungsermächtigung nicht zu widerrufen und die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und ins
besondere kein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, daß der Besteller uns die abge
tretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß für uns dar
aus Verpflichtungen entstehen. Wird die Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermengung wesentlicher
Bestandteil einer anderen Sache oder wird durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue Sache hergestellt,
so überträgt uns der Besteller bereits hiermit sein Eigentum bzw. Miteigentum an dieser Sache und ver
pflichtet sich, die Sache für uns mit kaufmännischer Sorgfalt und unentgeltlich in Verwahrung zu halten. Bei
Entstehen von Miteigentum entspricht unser Anteil dem Teil, der sich aus dem Verhältnis des Werts der
Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Im übrigen gilt für die neue Sache das gleiche wie für die
Vorbehaltsware.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
8. Soweit die Rechtsordnung eines Staates, in den die Waren geliefert werden sollen, als Voraussetzung für
die Gültigkeit des Eigentumsvorbehaltes - insbesondere auch den Gläubigern des Bestellers gegenüber -
besondere Erfordernisse vorsieht, ist es Aufgabe des Bestellers, unverzüglich alles zu tun, damit der
Eigentumsvorbehalt zum Entstehen kommt und bis zur Zahlung des gesamten Kaufpreises erhalten bleibt.
Der Besteller trägt die damit eventuell verbunden Kosten.
9. Läßt die Rechtsordnung eines Staates, in den die Waren geliefert werden sollen, den Eigentumsvorbehalt
nicht zu, gestattet sie uns aber, uns andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir
alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum
Schutz unseres Eigentumsrechts oder anderer Rechte am Liefergegenstand treffen wollen.
§ 7 Gewährleistung
Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir die Gewähr gemäß nachfolgender Bestimmungen:
1. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so hat er unsere
Lieferung unverzüglich nach Eingang auf Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb zehn Tagen, schriftlich mitzuteilen. Zeigt sich erst später ein Mangel, der bei der Untersuchung
nach Eingang der Lieferung nicht erkennbar war, so hat er die schriftliche Mitteilung unverzüglich nach der
Feststellung zu machen. Unterläßt er die rechtzeitige Mitteilung, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
Gehört der Vertrag nicht zum Betrieb eines kaufmännischen Handelsgewerbes des Bestellers, hat der
Besteller offensichtliche Mängel der Lieferung innerhalb zehn Tagen seit Lieferung schriftlich anzuzeigen;
unterlässt er die rechtzeitige Mitteilung, entfällt unsere Gewährleistung hinsichtlich dieser Mängel.
2. Wir leisten in dieser Weise Gewähr, dass wir die betroffenen Teile unserer Lieferung oder Leistung nach
unserer Wahl nachbessern (Nachbesserung) oder gegen mangelfreie Teile austauschen (Ersatzlieferung).
Sind Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder schlagen sie nach angemessener Frist fehl,
kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages ver
langen.
3. Im Falle von Nachbesserung oder Ersatzlieferung tragen wir bei berechtigter Beanstandung die Kosten für
unser Material und Transport sowie unsere Arbeitskosten.
4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleiben Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2, 635 Bürgerliches Gesetzbuch unberührt.
5. Weitergehende Gewährleistungsansprüche wegen Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn uns fällt
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
6. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem
Zusammenhang steht damit, daß
- Bedienungs-, Wartungs- und Einbauanleitungen nicht beachtet wurden,
- ungeeignete Betriebsmittel verwendet wurden,
- der Liefergegenstand fehlerhaft montiert, fehlerhaft in Betrieb gesetzt, übermäßig beansprucht oder sonst
unsachgemäß behandelt wurde,
- in den Liefergegenstand ohne unsere Genehmigung eingegriffen wurde,
- der Liefergegenstand missbräuchlich verwendet wurde (§ 9 dieser Bedingungen).
7. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs, Monate.
Führen wir einen Reparaturauftrag aus, beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate oder 10.000 gefahrene km, sofern der reparierte Gegenstand im Mehrschichtbetrieb eingesetzt wird.
§ 8 Rücktritt, Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Die Erklärung eines Rücktritts ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
2. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes oder ist er juristi
sche Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, stehen im Fall von zu ver
tretender Unmöglichkeit Schadenersatzansprüche nur zu, wenn und soweit uns Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen; jedoch ist die Ersatzpflicht bei grober Fahrlässigkeit für bei Vertragsabschluß
nicht voraussehbarer Schäden ausgeschlossen.
Gehört der Vertrag nicht zum kaufmännischen Handelsgewerbe des Bestellers,, ist im Fall der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit die Ersatzpflicht für mittelbare Schäden ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen; im Fall grober oder gewöhnlicher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung zudem für im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht voraussehbare Schäden ausgeschlossen.
3. Wird eine Behinderung durch unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 3 Nr. 7 dieser Bedingungen vor
aussichtlich in absehbarer Zeit nicht wegfallen, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurük-
kzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Kommt
die durch ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des § 3 Nr. 7 hervorgerufene Behinderung einer dauern
den Unmöglichkeit gleich, hat auch der Besteller das Recht, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom
Vertrag zurückzutreten.
§ 9 Haftung für mißbräuchliche Verwendung
Werden von uns Waren für den Besteller angefertigt und an den Besteller geliefert, so liegen diesen Waren die vom Besteller genannten technischen Spezifikationen unter Berücksichtigung der vom Besteller genannten Einsatzbedingungen zugrunde. Dem Besteller ist bekannt, daß ein Einsatz der Ware außerhalb der technischen Serienspezifikation oder außerhalb der im Einzelfall vereinbarten Spezifikationen bedenklich ist und zu Personen- und Sachschäden führen kann. Der Einsatz der Ware außerhalb der uns bekannten Betriebsbedingungen erfordert deshalb eine vorherige Abstimmung mit uns. Wir übernehmen keinerlei Haftung für Personen-, Sach- und Vermögenschäden, die durch uns gelieferte und nicht für den uns bekannten Zweck eingesetzte Waren verursacht werden. Im Falle wir im Zusammenhang mit einem mit uns nicht vorher abgesprochenen Einsatz der Ware von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden, ist der Besteller verpflichtet, uns in vollem Umfang freizustellen.
§ 10 Allgemeine Haftungsbeschränkung
1. Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen
und aus unerlaubter Handlung - auch soweit solche Ansprüche in Zusammenhang mit
Gewährleistungsansprüchen des Bestellers stehen - sind ausgeschlossen, es sei denn unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht zur Last; ist der Besteller Kaufmann oder gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes oder ist er juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist unsere Ersatzpflicht bei grober Fahrlässigkeit sowie bei nicht vorsätzlicher Verletzung einer vertragswesentlichen Hauptpflicht zudem für bei Vertragsabschluß nicht voraussehbare Schäden ausgeschlossen.
2. Soweit in einzelnen Bestimmungen dieser Bedingungen Schadenersatzansprüche gegen uns ausge
schlossen oder eingeschränkt sind, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch für Ansprüche gegen unse
re gesetzliche Vertreter und gegen unsere Erfüllungsgehilfen.
§11 Gerichtstand
1. Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
Gerichtstand D-66386 St. Ingbert. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Geschäftssitz des Bestellers zu
erheben.
2. Schließen wir den Vertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner, sind für Streitigkeiten aus dem
Vertrag die Gerichte des Gerichtstandes D-66386 St. Ingbert örtlich und international ausschließlich zustän
dig; wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Bestellers oder vor anderen
aufgrund in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.
§ 12 Sonstiges
1. Wir behalten uns das Recht vor, Geschäfte über Kreditversicherungen abzusichern und dem
Versicherungsgeber die erforderlichen Daten des Kunden zu übermitteln.
2. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Über
einkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 ist ausgeschlossen.
3. Die Ersatzteile-Nummern der Fahrzeughersteller dienen nur zu Vergleichszwecken. Eine Verwendung der
artiger Angaben in Rechnungen an Dritte ist nicht statthaft.
4. Durch Abänderung oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen wird die
Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.